Erbschaftssteuer bei Kindern: Freibeträge & Strategien 2026

Aktualisiert am: 7. August 2025

Ein durchschnittliches Einfamilienhaus in Berlin oder Dresden liegt heute oft über 400.000 Euro. Damit ist der Erbschaftssteuer-Freibetrag pro Elternteil rechnerisch schon mit der Immobilie aufgebraucht. Das Depot, die Lebensversicherung, der Zweitwagen: alles landet im steuerpflichtigen Teil.

Viele Familien merken das erst, wenn der Bescheid kommt. Wer früh plant, kann die Erbschaftssteuer bei Kindern deutlich senken oder sogar komplett auf null bringen.

In diesem Ratgeber erfährst Du, wie hoch die Steuer ausfällt, welche Freibeträge tatsächlich gelten und welche Strategien Dein Familienvermögen über Generationen schützen.

Erbschaftssteuer bei Kindern: die Grundlagen in 60 Sekunden

Erben Kinder von ihren Eltern, gilt nach § 16 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Erbt ein Kind also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro, bleiben insgesamt 800.000 Euro steuerfrei.

400.000 €
Freibetrag pro Elternteil und Kind — bei beiden Eltern bis zu 800.000 € steuerfrei
§ 16 ErbStG — gilt für leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder

Dieser Freibetrag gilt für leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder gleichermaßen. Pflegekinder und Patenkinder sind ausgenommen. Steuerlich werden Kinder in die Erbschaftssteuerklasse I eingeordnet, die günstigste der drei Steuerklassen mit den niedrigsten Sätzen.

ℹ️
Freibetrag, keine Freigrenze
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze. Nur der Teil der Erbschaft, der über 400.000 Euro liegt, wird versteuert. Wer 450.000 Euro erbt, zahlt Steuer auf 50.000 Euro, nicht auf den Gesamtbetrag.

Wer diese Grundlagen schon beim Vermögensaufbau im Kopf hat, gestaltet sein Erbe später viel entspannter. Genau hier setzt eine unabhängige Honorarberatung an: Sie betrachtet Steueroptimierung über Jahrzehnte hinweg, nicht erst dann, wenn der Erbfall vor der Tür steht.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei Kindern?

Liegt die Erbschaft über dem Freibetrag von 400.000 Euro, greift der Tarif aus § 19 ErbStG.

Die Steuersätze in der Steuerklasse I beginnen bei 7 % und können auf 30 % steigen. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb, also der Betrag, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

Steuersätze in der Steuerklasse I

Steuerpflichtiger ErwerbSteuersatz
Bis 75.000 €7 %
Bis 300.000 €11 %
Bis 600.000 €15 %
Bis 6.000.000 €19 %
Bis 13.000.000 €23 %
Bis 26.000.000 €27 %
Über 26.000.000 €30 %
Quelle: § 19 ErbStG

Rechenbeispiel 1: Kind erbt 500.000 Euro

Der Freibetrag von 400.000 Euro wird abgezogen. Steuerpflichtig sind 100.000 Euro. Davon werden 75.000 Euro mit 7 % besteuert (5.250 Euro), die restlichen 25.000 Euro mit 11 % (2.750 Euro). Die Steuerlast liegt bei 8.000 Euro.

Rechenbeispiel 2: Kind erbt 1,2 Millionen Euro von einem Elternteil

Nach Abzug des Freibetrags sind 800.000 Euro steuerpflichtig. Der Satz für diesen Bereich liegt bei 19 %. Die Steuerlast beträgt rund 152.000 Euro.

So entwickelt sich die Steuerlast bei verschiedenen Erbsummen

Erbe (von einem Elternteil)Steuerpflichtiger ErwerbSteuerlast (gerundet)
250.000 €0 €0 €
500.000 €100.000 €8.000 €
800.000 €400.000 €60.000 €
1.500.000 €1.100.000 €209.000 €
3.000.000 €2.600.000 €494.000 €

Die Tabelle zeigt, was viele Familien unterschätzen: Der Sprung in die höheren Tarifstufen kommt schneller als gedacht. Bei einem Erbe von 800.000 Euro liegt die Steuerlast bereits bei 60.000 Euro. Wer mit Vermögensaufbau in dieser Größenordnung rechnet, sollte die Übergabe an die nächste Generation früh strukturieren.

Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: der unbekannte Bonus für junge Kinder

Neben dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro gibt es einen weiteren Hebel, den viele Eltern übersehen: den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Dieser greift, wenn ein Kind beim Tod des Erblassers das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Alter des KindesVersorgungsfreibetrag
Bis 5 Jahre52.000 €
6 bis 10 Jahre41.000 €
11 bis 15 Jahre30.700 €
16 bis 20 Jahre20.500 €
21 bis 27 Jahre10.300 €
Ab 28 Jahren0 €
Quelle: § 17 Abs. 2 ErbStG

Der Versorgungsfreibetrag wird auf den persönlichen Freibetrag aufaddiert. Ein zehnjähriges Kind kann von einem Elternteil also 441.000 Euro steuerfrei erben.

Eine Einschränkung gilt: Bezieht das Kind eine Waisenrente, kürzt das Finanzamt den Freibetrag um den Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die jeweils gültigen Vervielfältiger.

Bei jungen Familien lohnt sich die Berechnung. Der Bonus klingt klein, kann aber bei mehreren Kindern den Unterschied zwischen Steuerlast und Steuerfreiheit ausmachen.

Welche Strategien senken die Erbschaftssteuer bei Kindern?

Die Erbschaftssteuer bei Kindern ist gestaltbar, wenn die Übergabe früh angelegt wird. Vier Hebel haben in der Praxis die größte Wirkung. Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert, während Immobilien- und Aktienpreise stark gestiegen sind. Wer heute plant, gewinnt Zeit. Und Zeit ist beim Thema Erbschaftssteuer der wichtigste Hebel überhaupt.

Schenkungen zu Lebzeiten und die Zehn-Jahres-Regel

Der wichtigste Hebel im deutschen Steuerrecht: Der Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil erneuert sich alle zehn Jahre. Geregelt ist das in § 14 ErbStG. Schenkt ein Elternteil heute 400.000 Euro an das Kind, kann zehn Jahre später erneut der volle Freibetrag genutzt werden.

Zyklus 1 (Alter 50)
Erste Schenkung: bis 1.600.000 € steuerfrei
Ehepaar mit 2 Kindern: 4 × 400.000 € Freibetrag = 1.600.000 € im ersten Zyklus.
Zyklus 2 (Alter 60)
Freibeträge erneuert: weitere 1.600.000 €
Nach 10 Jahren stehen alle Freibeträge wieder voll zur Verfügung.
Zyklus 3 (Alter 70)
Dritter Zyklus: bis 4.800.000 € kumuliert
Über 2–3 Zyklen können 3.200.000 bis 4.800.000 € steuerfrei übertragen werden.

Diese Strategie funktioniert nur, wenn sie früh genug startet. Stirbt der Erblasser innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung, wird der geschenkte Betrag auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet. Das ist der Grund, warum eine durchdachte Übergabe Teil jeder seriösen Ruhestands- und Nachlassplanung ist.

Familienheim: bis 200 Quadratmeter steuerfrei

Erbt ein Kind die selbst genutzte Immobilie der Eltern, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei bleiben. Die Bedingungen sind klar definiert:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt
  • Das Kind zieht innerhalb von sechs Monaten ein
  • Das Kind nutzt die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst
  • Die Wohnfläche liegt bei höchstens 200 Quadratmetern

Wird die Wohnfläche überschritten, gilt die Befreiung anteilig. Bei 300 Quadratmetern werden zwei Drittel des Wertes befreit, ein Drittel ist regulär steuerpflichtig. Zieht das Kind innerhalb der zehn Jahre aus oder vermietet die Immobilie, fällt die Steuer rückwirkend an. Auch ein berufsbedingter Umzug rettet die Befreiung selten.

⚠️
10-Jahres-Frist beachten
Zieht das Kind innerhalb der zehn Jahre aus oder vermietet die Immobilie, fällt die Erbschaftssteuer rückwirkend in voller Höhe an. Auch ein berufsbedingter Umzug rettet die Steuerbefreiung in den meisten Fällen nicht.

Immobilien clever vererben: Nießbrauch und Wertabschlag

Bei Immobilien lohnt sich die Schenkung mit Nießbrauchrecht.

Der Schenker überträgt das Eigentum, behält sich aber das Nutzungsrecht (Wohnen oder Mieteinnahmen) bis zum Lebensende. Der Wert der Immobilie wird steuerlich um den Kapitalwert des Nießbrauchs reduziert. Bei einem 70-jährigen Schenker kann die Wertminderung mehrere hunderttausend Euro betragen.

Genau an diesem Punkt zeigt sich, warum Immobilien als Kapitalanlage strategisch durchdacht aufgebaut werden sollten. Eine Bestandsimmobilie als Kapitalanlage lässt sich später kontrolliert übergeben, der Fremdkapitalhebel zu Lebzeiten reduziert zusätzlich den steuerpflichtigen Wert (die Restschuld wird vom Wert abgezogen). Bei einer Denkmalimmobilie kommt der Steuervorteil aus der Sanierungsabschreibung dazu, die schon während der Haltephase wirkt.

Wer Vermögen über Immobilien aufbaut, hat in der Generationenfrage einen Hebel mehr als jemand, der ausschließlich auf Wertpapierdepots setzt. Beide Vermögensklassen haben ihre Berechtigung, in Kombination öffnen sie aber Gestaltungsräume, die ein reines Aktienportfolio nicht bietet.

Familiengesellschaften und Stiftungen für großes Vermögen

Bei Vermögen jenseits der 3 bis 5 Millionen Euro lohnt sich ein Blick auf strukturierte Lösungen. Eine Familiengesellschaft (häufig in Form einer Familien-GmbH oder Kommanditgesellschaft) erlaubt es Eltern, Anteile schrittweise an die Kinder zu übertragen, während sie die Kontrolle behalten. Eine Familienstiftung trennt das Vermögen formal vom Privatbesitz und kann steuerliche Vorteile haben.

Beide Wege brauchen spezialisierte Begleitung durch Steuerberater und Erbrechtler. Aus Sicht der Vermögensstrategie sollten sie nicht losgelöst betrachtet werden, sondern als Teil eines Gesamtkonzepts, das Liquidität, Cashflow und langfristige Übergabe zusammendenkt.

Was viele übersehen: häufige Fehler bei der Vermögensnachfolge

[ Drei Mythen der Vermögensnachfolge ]
Mythos 1
„Wir regeln das später."
Die Zehn-Jahres-Frist ist gnadenlos. Wer mit 70 anfängt zu schenken, wird selten zwei volle Zyklen ausschöpfen. Wer mit 55 anfängt, schon.
Mythos 2
„Das Haus geht eh ans Kind."
Die Steuerbefreiung für das Familienheim hat Stolperfallen: Einzug zeitnah, Zehnjahresfrist strikt, Wohnfläche begrenzt auf 200 m².
Mythos 3
„Lebensversicherung als Lösung."
Die Auszahlung an Bezugsberechtigte unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Als Vermögensaufbau-Lösung meist renditeschwach.

Vom Sparer zum Investor zu werden ist das eine. Das aufgebaute Vermögen klug zu übergeben, das andere. Beides gehört zusammen, sonst arbeitet das Familienvermögen am Ende für das Finanzamt.

[ VERMÖGENSNACHFOLGE PLANEN ]

Wer breit streut, rutscht nicht aus — auch bei der Übergabe.

Wir zeigen Dir, wie Du Freibeträge mehrfach nutzt und Dein Familienvermögen strukturiert übergibst.

Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftssteuer bei Kindern

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei Kindern?
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des Erbes über dem Freibetrag und nach der Erbschaftssteuerklasse I, in die Kinder grundsätzlich fallen. Der Steuersatz beginnt bei 7 % und kann bei sehr großen Erbfällen auf 30 % steigen. Maßgeblich für die Berechnung sind der steuerpflichtige Erwerb und die Tarifstufen aus § 19 ErbStG. Bei einem Erbe von 600.000 Euro pro Elternteil zum Beispiel fallen rund 22.000 Euro Steuer an, je höher der Wert, desto höher der Tarif.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Kinder?
Der Steuerfreibetrag beträgt 400.000 Euro pro Elternteil und Kind. Erbt ein Kind von beiden Elternteilen, summieren sich die Freibeträge auf 800.000 Euro. Geregelt ist das in § 16 ErbStG. Der Freibetrag gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder gleichermaßen. Für Enkel, Eltern und Großeltern, eingetragene Lebenspartner sowie weitere Verwandte gelten abweichende Beträge.
Müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie ein Haus erben?
Erbt ein Kind das selbst genutzte Familienheim des verstorbenen Elternteils, kann die Immobilie komplett steuerfrei sein. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung: Das Kind zieht zeitnah ein, nutzt die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst und die Wohnfläche liegt bei maximal 200 Quadratmetern. Bei größeren Flächen wird der übersteigende Anteil regulär besteuert. Wer eine vermietete Immobilie oder anderes Immobilienvermögen erbt, fällt unter die normale Steuerberechnung.
Wie oft kann der Freibetrag von 400.000 Euro genutzt werden?
Bei Schenkungen zu Lebzeiten erneuert sich der Freibetrag alle zehn Jahre. Ein Elternteil kann seinem Kind also in mehreren Schritten alle zehn Jahre erneut 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Schenkung. Maßgeblich ist § 14 ErbStG, der zudem regelt, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet werden. Dieselbe Schenkungssteuer-Logik gilt unabhängig davon, ob Bargeld, Wertpapiere oder Immobilien übertragen werden.
Was gilt bei Stiefkindern und Adoptivkindern?
Stiefkinder und Adoptivkinder werden steuerlich wie leibliche Kinder behandelt. Sie haben denselben Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil und fallen in die Steuerklasse I. Pflegekinder und Patenkinder profitieren von dieser Regel allerdings nicht, sie zählen steuerlich zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Für Enkel gilt ein eigener Freibetrag von 200.000 Euro, bei vorverstorbenem Elternteil sogar 400.000 Euro.
Was passiert, wenn mehrere Kinder erben?
Jedes Kind in der Erbengemeinschaft hat seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen können also 1.600.000 Euro steuerfrei übertragen werden. Wichtig: Die Freibeträge sind personenbezogen und können untereinander nicht übertragen werden. Wer einem Kind mehr zuwendet als dessen Freibetrag deckt, zahlt darauf Steuern, auch wenn das andere Kind seinen Freibetrag gar nicht ausschöpft.
Können Schenkungen rückwirkend auf den Freibetrag angerechnet werden?
Ja. Alle Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall stattgefunden haben, werden auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet. Das ist in § 14 ErbStG geregelt. Hat ein Elternteil 200.000 Euro fünf Jahre vor dem Tod geschenkt, bleiben im Erbfall nur noch 200.000 Euro Freibetrag übrig. Wer früh schenkt, schafft Abstand zur Frist und sichert den vollen neuen Freibetrag im späteren Erbfall.
Wer ermittelt den Wert des Erbes und wie funktioniert die Steuerberechnung?
Den Wert des Erbes ermittelt das zuständige Finanzamt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Zum Nachlass zählen Bargeld, Wertpapiere, Immobilien und sonstiges Vermögen, abzüglich Schulden und Nachlassverbindlichkeiten. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird dann der Tarif aus § 19 ErbStG angewendet. Für eine erste Orientierung helfen Online-Erbschaftsteuer-Rechner, eine belastbare Steuerberechnung übernimmt am Ende das Finanzamt nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung.

Sichere Dein Familienvermögen, bevor das Finanzamt mitverdient

Die Erbschaftssteuer bei Kindern ist kein Schicksal. Wer sein Vermögen früh strukturiert, kann Freibeträge mehrfach nutzen, Immobilien mit Wertabschlag übertragen und das Familienheim steuerfrei in die nächste Generation bringen. Was es dazu braucht, ist Zeit und ein klarer Blick auf die eigene Vermögensstruktur.

Wer breit streut, rutscht nicht aus. Das gilt beim Aufbau und genauso bei der Übergabe. Liquides Vermögen über ETFs und Indexfonds lässt sich anders übertragen als illiquides Vermögen in Immobilien. Das Zusammenspiel beider Vermögensklassen kann zur Übertragung von Vermögen gezielt eingesetzt werden.

Wenn Du wissen willst, wie Dein Vermögen heute aussieht und welche Hebel in Deiner Situation realistisch sind, vereinbare ein kostenfreies Erstgespräch.

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