ETF Vorabpauschale 2026: Berechnung, Basiszins und Fahrplan

Anfang Januar 2027 bucht deine Depotbank wieder Steuern auf Fonds und ETFs ab.

Diesmal wird es spürbar teurer. Der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 liegt für Anlegerinnen und Anleger bei 3,20 Prozent und damit auf dem höchsten Stand seit Einführung der Investmentsteuerreform 2018.

Zum Vergleich: In den Jahren 2021 und 2022 war der Basiszins negativ, es fiel überhaupt keine Vorabpauschale an. Diese Zeit ist endgültig vorbei.

Für alle, die in provisionsfreie Indexfonds, ETFs oder andere Investmentfonds investieren, stellt sich die gleiche Frage: Wie hoch fällt die Steuer auf die Vorabpauschale 2026 konkret aus, und wie bereitest du dich am besten darauf vor?

Genau das klären wir hier. Verständlich erklärt, damit du am Ende weißt, wie viel im Januar 2027 von deinem Verrechnungskonto abfließt.

Die Vorabpauschale auf den Punkt gebracht

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den das Finanzamt bei Investmentfonds jährlich besteuert. Auch dann, wenn du gar nichts verkauft und keine Ausschüttung erhalten hast.

Rechtsgrundlage ist § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG), eingeführt mit der Reform zum 1. Januar 2018.

Der Hintergrund: Bei ausschüttenden Fonds kassiert der Fiskus die Abgeltungsteuer automatisch auf die jährlichen Ausschüttungen. Bei thesaurierenden Fonds, also solchen, die Erträge reinvestieren, würde ohne die Vorabpauschale jahrelang keine Steuer anfallen. Erst beim Verkauf wären die gesamten aufgelaufene Kursgewinne auf einen Schlag fällig. Diesen Steuerstundungseffekt wollte der Gesetzgeber begrenzen.

Entscheidend: Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne. Verkaufst du deine Fondsanteile später, werden alle während der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Eine Doppelbesteuerung findet also nicht statt.

Betroffen sind sämtliche Investmentfonds im Sinne des InvStG: ETFs, klassische Indexfonds, Mischfonds und Immobilienfonds.

Basiszins 2026: Rekordhoch bei 3,20 Prozent

Der Basiszins ist die zentrale Stellschraube für die Höhe der Vorabpauschale. Er wird von der Deutschen Bundesbank auf Basis der Zinsstrukturdaten am ersten Börsentag des Jahres berechnet und anschließend vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Für 2026 hat die Bundesbank am 2. Januar einen Wert von 3,20 Prozent errechnet, veröffentlicht im BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 (Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001). Das ist der höchste Basiszins seit Einführung der Vorabpauschale und ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr (2,53 Prozent).

Basiszins-Tabelle: Alle Werte seit 2018

FondsjahrBasiszinsAbbuchung im JanuarBemerkung
20180,87 %Januar 2019Einführungsjahr der Vorabpauschale
20190,52 %Januar 2020Rückgang bei Niedrigzinsen
20200,07 %Januar 2021Fast bei null
2021−0,45 %entfälltNegativ → keine Vorabpauschale
2022−0,05 %entfälltNegativ → keine Vorabpauschale
20232,55 %Januar 2024Zinswende nach Negativphase
20242,29 %Januar 2025Leichter Rückgang
20252,53 %Januar 2026Anstieg
20263,20 %Januar 2027Rekordhoch seit 2018

Quelle: BMF-Schreiben zu § 18 Abs. 4 InvStG, jeweils im Januar des betreffenden Jahres veröffentlicht.

Ein Detail, das regelmäßig für Verwirrung sorgt: Der Basiszins eines Jahres bestimmt die Berechnung für dieses Jahr, die Steuer wird jedoch erst im Januar des Folgejahres abgebucht.

Konkret: Der Basiszins 2026 von 3,20 Prozent fließt in die Ermittlung für das Fondsjahr 2026 ein. Der Betrag gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen, und genau dann bucht deine Bank die Steuer vom Verrechnungskonto ab.

Die Berechnung der Vorabpauschale 2026 in vier Schritten

Die Berechnung der Vorabpauschale folgt einer festen Systematik aus § 18 InvStG. Auf den ersten Blick wirkt sie komplex, lässt sich aber in vier klare Schritte zerlegen.

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    Basisertrag berechnen

    Der Basisertrag ist der fiktive Mindestertrag, den der Gesetzgeber für deine Fondsanteile unterstellt. Die Formel lautet: Basisertrag = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7 Der Faktor 0,7 ist ein gesetzlicher Abschlag (§ 18 Abs. 1 InvStG). Er berücksichtigt pauschal, dass der Ertrag im Jahresverlauf schrittweise anfällt. Aus dem Basiszins von 3,20 Prozent werden so effektiv 2,24 Prozent auf den Anfangswert.

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    Deckelung auf den tatsächlichen Wertzuwachs

    Der Basisertrag darf nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs deiner Fondsanteile im betreffenden Jahr. Hat dein Fonds weniger zugelegt als der Basisertrag, zählt nur der niedrigere Wertzuwachs. Und wenn dein Fonds im Jahresverlauf sogar Verluste gemacht hat? Dann fällt gar keine Vorabpauschale an, sie kann nicht negativ werden.

  3. 3

    Ausschüttungen anrechnen

    Falls dein Fonds im Laufe des Jahres Ausschüttungen gezahlt hat, werden diese vom Basisertrag abgezogen. Die Logik dahinter: Auf Ausschüttungen wurde bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, sie sollen also nicht doppelt erfasst werden. Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen (mindestens 0 €) Bei vielen ausschüttenden Fonds übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, sodass die Vorabpauschale auf null fällt. Thesaurierende Fonds haben definitionsgemäß keine Ausschüttungen. Bei ihnen entspricht die Vorabpauschale dem vollen Basisertrag (oder dem niedrigeren Wertzuwachs).

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    Teilfreistellung abziehen und Steuer berechnen

    Auf die Vorabpauschale wird die sogenannte Teilfreistellung angewendet (dazu gleich mehr), und erst der verbleibende Betrag wird mit der Abgeltungsteuer belastet.

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    Konkretes Beispiel: Aktienfonds, thesaurierend, 50.000 € Depotwert

    Auf die Vorabpauschale wird die sogenannte Teilfreistellung angewendet (dazu gleich mehr), und erst der verbleibende Betrag wird mit der Abgeltungsteuer belastet.

    Konkretes Beispiel: Aktienfonds, thesaurierend, 50.000 € Depotwert

    Dein thesaurierender Aktien-Indexfonds ist am 1. Januar 2026 genau 50.000 Euro wert. Bis Jahresende steigt der Wert auf 54.000 Euro, ein Wertzuwachs von 4.000 Euro. Du hast keinen Freistellungsauftrag erteilt.

    • Basisertrag: 50.000 € × 3,20 % × 0,7 = 1.120 €
    • Deckelung: Der Wertzuwachs (4.000 €) liegt darüber → es bleibt bei 1.120 €.
    • Ausschüttungen: Keine (thesaurierend) → Vorabpauschale = 1.120 €
    • Teilfreistellung 30 % (Aktienfonds): Steuerpflichtig sind 1.120 € × 0,70 = 784 €
    • Abgeltungsteuer + Soli (26,375 %): 784 € × 26,375 % = 206,78 €


    Deine Bank bucht im Januar 2027 rund 207 Euro vom Verrechnungskonto ab (ohne Kirchensteuer). Mit Kirchensteuer wären es je nach Bundesland etwas mehr.

Teilfreistellung: Dein automatischer Steuerpuffer

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG ist ein Ausgleichsmechanismus. Investmentfonds werden auf Fondsebene bereits pauschal mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet. Deshalb stellt der Gesetzgeber beim Anleger einen Teil der Erträge steuerfrei. Die Höhe der Freistellung hängt von der Art des Fonds ab.

Teilfreistellungssätze für Privatanleger (§ 20 InvStG)

FondsartVoraussetzungTeilfreistellung
Aktienfonds≥ 51 % Aktienanteil30 %
Mischfonds≥ 25 % Aktienanteil15 %
Immobilienfonds Inland> 50 % Immobilien60 %
Immobilienfonds Ausland> 50 % Immobilien im Ausland80 %
Sonstige (Renten-, Geldmarktfonds)keine0 %

Quelle: § 20 InvStG; BVI-Fondsverband FAQ.

Die Teilfreistellung gilt für alle Ertragsarten aus Investmentfonds: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Deine Depotbank wendet sie automatisch an, du musst nichts beantragen.

In der Praxis bedeutet das: Bei einem Aktienfonds oder Aktien-Indexfonds werden nur 70 Prozent der steuerpflichtigen Erträge tatsächlich besteuert. Der effektive Steuersatz liegt damit bei rund 18,46 Prozent statt der vollen 26,375 Prozent. Ein Vorteil, den du bei einer Direktanlage in Einzelaktien nicht hättest.

Die tatsächliche Steuer auf die Vorabpauschale 2026: zwei Rechenbeispiele

Die ehrliche Antwort: Für die meisten Anleger mit normalgroßem Depot und einem genutzten Freistellungsauftrag hält sich die Belastung in Grenzen. Als Faustregel kannst du bei einem Aktienfonds mit rund 41 Euro Steuer pro 10.000 Euro Depotwert rechnen, vorausgesetzt, der Fonds hat im Jahr 2026 mindestens so viel zugelegt wie der Basisertrag und du nutzt keinen Freistellungsauftrag.

Rechenbeispiel für ein Ehepaar mit 100.000-Euro-Depot

Du und dein Partner haltet gemeinsam thesaurierende Aktien-Indexfonds im Wert von 100.000 Euro (Wert am 01.01.2026). Der Fonds legt im Jahresverlauf um 8 Prozent zu. Ihr habt einen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro bei eurer Depotbank erteilt und seid nicht kirchensteuerpflichtig.

  1. Basisertrag: 100.000 € × 3,20 % × 0,7 = 2.240 €
  2. Deckelung: Wertzuwachs 8.000 € > 2.240 € → es bleibt bei 2.240 €
  3. Teilfreistellung 30 %: Steuerpflichtig sind 2.240 € × 0,70 = 1.568 €
  4. Freistellungsauftrag: 1.568 € − 2.000 € = 0 € steuerpflichtig

Ergebnis: Keine Abbuchung im Januar 2027. Der Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung deckt die steuerpflichtige Vorabpauschale vollständig ab, vorausgesetzt, er wurde nicht bereits durch andere Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden aus Einzelaktien, andere Fonds) aufgebraucht.

Für Einzelpersonen mit dem halben Freibetrag von 1.000 Euro und dem gleichen 100.000-Euro-Depot sieht es anders aus: Es bleiben 568 Euro steuerpflichtig, darauf entfallen rund 150 Euro Abgeltungsteuer plus Soli.

Die Kernbotschaft: Je größer das Depot und je kleiner der verbleibende Freistellungsauftrag, desto spürbarer wird die Steuerbelastung im Januar. Mit einem sechsstelligen Fondsdepot und ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag solltest du die Abbuchung im Januar ernst nehmen.

Thesaurierende und ausschüttende Fonds im Vergleich

Grundsätzlich kann die Vorabpauschale bei beiden Fondstypen anfallen. In der Praxis betrifft sie aber vor allem thesaurierende Fonds, weil dort keine Ausschüttungen den Basisertrag mindern.

Bei einem ausschüttenden Fonds funktioniert die Gegenrechnung so:

Hat dein Fonds im Laufe des Jahres 2026 insgesamt mehr ausgeschüttet als der berechnete Basisertrag, fällt der zu versteuernde Betrag auf null. Da ausschüttende Aktienfonds oft Dividendenrenditen zwischen 1,5 und 3 Prozent liefern und der effektive Basisertrag bei 2,24 Prozent liegt, wird es bei vielen ausschüttenden Fonds knapp. Die Vorabpauschale entfällt also nicht immer automatisch.

Langfristig ist das kein Nachteil für thesaurierende Fonds.

Der Betrag wird beim späteren Verkauf vollständig angerechnet. Der eigentliche Vorteil thesaurierender Fonds, der Zinseszinseffekt durch die Wiederanlage aller Erträge, bleibt erhalten. Die Vorabpauschale ist lediglich ein kleiner Liquiditätsabfluss, der das Verrechnungskonto betrifft. Deine Fondsanteile selbst bleiben unangetastet.

Genau deshalb setzen Strategien wie die von CAPRI CONSULT bewusst auf thesaurierende Indexfonds: Der Zinseszinseffekt über Jahrzehnte wiegt den marginalen Liquiditätsnachteil durch die jährliche Steuervorauszahlung bei Weitem auf. Die wissenschaftliche Grundlage dafür, unter anderem die Arbeiten der Nobelpreisträger Markowitz, Fama und French, belegt seit den 80er-Jahren, dass breit diversifizierte, kostenoptimierte Fondsportfolios langfristig das beste Rendite-Risiko-Profil liefern. Die Vorabpauschale ändert daran nichts.

Verlustjahre: Dann bleibt das Verrechnungskonto unangetastet

Macht dein Fonds im Jahresverlauf 2026 Verluste, also liegt der Rücknahmepreis am 31. Dezember unter dem vom 1. Januar, fällt keine Steuer auf die Vorabpauschale an. Der Basisertrag wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt, und ein negativer Wertzuwachs führt zu einem Betrag von null Euro. Deine Bank bucht in diesem Fall im Januar 2027 nichts ab.

Wichtig: Diese Betrachtung erfolgt pro Fonds und nicht auf Depotebene. Hast du drei verschiedene Fonds und einer davon hat Verluste gemacht, entfällt die Vorabpauschale nur für diesen einen Fonds. Die beiden anderen werden ganz normal besteuert.

Fondsverkauf: So werden Vorabpauschalen angerechnet

Hier liegt das häufigste Missverständnis: Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung, die du beim Verkauf deiner Fondsanteile gemäß § 19 Abs. 1 InvStG vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet bekommst.

Ein vereinfachtes Beispiel: Du kaufst Fondsanteile für 10.000 Euro und hältst sie fünf Jahre. In dieser Zeit zahlst du insgesamt 300 Euro an Steuer auf die jährlichen Vorabpauschalen. Dann verkaufst du für 15.000 Euro. Dein rechnerischer Veräußerungsgewinn beträgt 5.000 Euro, aber davon werden die 300 Euro bereits versteuerten Beträge abgezogen. Du versteuerst nur noch 4.700 Euro.

Im Extremfall kann die Anrechnung sogar dazu führen, dass ein steuerlicher Verlust entsteht, der mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden kann. Die Systematik verschiebt also den Besteuerungszeitpunkt nach vorne, erhöht aber die Gesamtsteuerbelastung über die Haltedauer nicht.

Drei Dinge, die du jetzt für Januar 2027 vorbereiten solltest

1. Freistellungsauftrag prüfen und richtig verteilen

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei, auch die aus der Vorabpauschale. Prüfe, ob dein Freistellungsauftrag bei der richtigen Depotbank liegt und ob er nicht bereits durch Zinsen oder Dividenden aufgebraucht ist. Gerade mit mehreren Depots solltest du die Verteilung im Herbst nochmal anpassen.

Dazu findest du auch Hinweise in unseren häufig gestellten Fragen zur Finanzplanung.

2. Verrechnungskonto im Dezember mit Liquiditätspuffer bestücken

Die Steuer auf die Vorabpauschale wird Anfang Januar 2027 automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht. Ist dort nicht genug Geld, darf die Bank im schlimmsten Fall Fondsanteile verkaufen, um die Steuerschuld zu begleichen. Das willst du vermeiden.

Die Faustregel: Halte pro 10.000 Euro Depotwert in Aktienfonds rund 40 bis 45 Euro auf dem Verrechnungskonto bereit (mit Kirchensteuer etwas mehr). Bei einem 100.000-Euro-Depot sind das 400 bis 450 Euro, sofern der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

3. Steuerliche Gesamtstrategie überdenken

Die Vorabpauschale ist nur ein kleiner Baustein im Gesamtbild deiner Steuerlast. Wenn du ernsthaft Vermögen aufbauen willst, ob über Indexfonds, Immobilien oder eine Kombination aus beidem, brauchst du eine Strategie, die alle Stellschrauben berücksichtigt: Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung, langfristige Ruhestandsplanung, Fremdkapitalhebel bei Immobilien und steueroptimierte Fondsauswahl.

Genau hier setzt eine unabhängige Honorarberatung an. Als Sparringspartner für deine finanzielle Gesamtsituation. Vom Sparer zum Investor: Wenn du breit streust, rutschst du nicht aus.

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Fazit: Höchster Basiszins seit 2018 erfordert Vorbereitung

Mit einem Basiszins von 3,20 Prozent erreicht die Vorabpauschale 2026 ihren bisherigen Höchststand. Für Anleger mit größeren Fondsdepots bedeutet das eine spürbar höhere Abbuchung im Januar 2027. Gleichzeitig bleibt die Vorabpauschale eine Steuervorauszahlung, die beim späteren Verkauf angerechnet wird.

Wenn du deinen Freistellungsauftrag sauber verteilst, rechtzeitig Liquidität auf dem Verrechnungskonto bereithältst und die Teilfreistellung verstehst, hast du die Vorabpauschale im Griff.

Und wenn du darüber hinaus deine gesamte Vermögensstrategie steuerlich durchdacht aufstellen möchtest, Indexfonds, Immobilien und Ruhestandsplanung inklusive, findest du bei CAPRI CONSULT den passenden Investment-Buddy.

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